Allgemeine Geschäftsbedingungen
1 Vertragsverhältnis / Auftragserteilung
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für jedes Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und Industrial Media e.U.. Sie sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen konzipiert und sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Geltung.
1.2 Die Auftragserteilung hat schriftlich zu erfolgen. In der Auftragserteilung werden der Inhalt und Umfang des Auftrages so wie seine Kosten dargestellt. Erfolgt eine Auftragserteilung nur mündlich, gehen eventuelle Kommunikationsfehler zu Lasten des Auftraggebers. Industrial Media e.U. behält sich die Annahme eines Auftrages vor.
1.3 Die Vertragsparteien nennen einander Ansprechpartner und deren Stellvertreter, die die Durchführung des Vertragsverhältnisses für die sie benennende Vertragspartei verantwortlich und sachverständig leiten, so wie autorisiert sind rechtswirksame Entscheidungen zu treffen.
1.4 Veränderungen in den benannten Personen haben die Parteien einander jeweils unverzüglich mitzuteilen. Bis zum Zugang einer solchen Mitteilung gelten die zuvor benannten Ansprechpartner und/oder deren Stellvertreter als berechtigt, im Rahmen ihrer bisherigen Vertretungsmacht Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.
1.5 Die Ansprechpartner verständigen einander in regelmäßigen Abständen über Fortschritte und Hindernisse bei der Vertragsdurchführung, um gegebenenfalls lenkend in die Durchführung des Vertrages eingreifen zu können.
2 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
2.1 Der Auftraggeber unterstützt die Industrial Media e.U. bei der Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen. Dazu gehört insbesondere das rechtzeitige zur Verfügung Stellen von Informationen, Datenmaterial so wie von Hard- und Software, soweit die Mitwirkungsleistungen des Kunden dies erfordern. Der Auftraggeber wird seine Mitarbeiter hinsichtlich der von Industrial Media e.U. zu erbringenden Leistungen eingehend instruieren.
2.2 Der Auftraggeber stellt in der erforderlichen Zahl eigene Mitarbeiter zur Durchführung des Vertragsverhältnisses zur Verfügung, die über die erforderliche Fachkunde verfügen.
2.3 Hat sich der Auftraggeber verpflichtet, Industrial Media e.U. im Rahmen der Vertragsdurchführung (Bild-, Ton-,Text- o.ä.) Materialien zu beschaffen, hat der Auftraggeber diese Industrial Media e.U. umgehend und in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren Format zur Verfügung zu stellen. Muss eine Konvertierung des Materials in ein anderes Format vorgenommen werden, so übernimmt der Auftraggeber die hierfür entstehenden Kosten. Der Auftraggeber stellt sicher, dass Industrial Media e.U. die zur Nutzung dieser Materialien erforderlichen Rechte erhält und stellt Industrial Media e.U. von allen Ansprüchen Dritter frei.
2.4 Mitwirkungshandlungen nimmt der Auftraggeber auf seine Kosten vor.
3 Termine
3.1 Die von Industrial Media e.U. angegebenen Termine sind nicht bindend. Industrial Media e.U. ist aber bemüht, sie einzuhalten.
3.2 Im Vorfeld vereinbarte „Deadline-Termine“ werden von Industrial Media e.U. eingehalten sofern nicht ein wichtiger Grund wie höhere Gewalt (z. B. Wetteränderung, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation, Brand, Naturgewalten usw.) vorliegt. Sollten vom Auftraggeber zu verantwortende Verzögerungen wie Änderungen in Konzept, Drehbuch und/oder dem Produktionsablauf oder die nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen die Einhaltung der Deadline-Termine nicht mehr möglich machen, so verschiebt sich der Fertigstellungstermin ebenso wie bei höherer Gewalt um mindestens die Dauer der Änderungen oder des Ereignisses höherer Gewalt.
3.3 Eine Haftung von Industrial Media e.U. bei Nichteinhaltung eines Termins aus Gründen höherer Gewalt, Verschuldung des Auftraggebers und anderen Gründen dieser Art ist ausgeschlossen.
3.4 Erkennt Industrial Media e.U., dass Termine nicht eingehalten werden können, wird Industrial Media e.U. den Vertragspartner unmittelbar über den Grund und die Dauer der zu erwartenden Verzögerung in Kenntnis setzen.
3.5 Kann Industrial Media e.U. einen Liefertermin aus eigens verschuldeten Gründen nicht einhalten, so hat der Auftraggeber Industrial Media e.U. eine realistische und ausreichende Nachfrist zu setzen.
4 Herstellung
4.1 Die Herstellung des Films erfolgt auf Grundlage eines vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten oder von ihm genehmigten Konzepts, Drehbuchs, Storyboards und/oder einer schriftlich festgehaltenen Besprechung.
4.2 Für die Erstellung eines Konzeptes fallen Kosten an. Industrial Media e.U. informiert den Auftraggeber beim Erstgespräch darüber und über die Höhe der Kosten. Beauftragt der Auftraggeber Industrial Media e.U. mit der Erstellung eines oder mehrerer Konzepte, so sind die vereinbarten Kosten auch dann vom Auftraggeber zu tragen, wenn er das Konzept nicht verfilmen lässt.
4.3 Ein erstelltes Konzept kann bei Abnahme nur einmal kostenfrei geändert werden und das auch nur, wenn das Konzept nicht in seiner kompletten Art verändert wird. Wird ein Konzept inhaltlich und von der Umsetzung her so verändert, dass das ursprüngliche Konzept nicht mehr vorhanden ist, entsteht ein neues Konzept und muss daher auf gleiche Weise vergütet werden wie das erste.
4.4 Die künstlerische und technische Gestaltungsverantwortung des Filmwerkes obliegt Industrial Media e.U..
4.5 Die Verantwortung für sachliche und fachliche Richtigkeit des Filminhaltes obliegt dem Auftraggeber.
4.6 Die Dreharbeiten beginnen, nachdem die erste Rate bei Industrial Media e.U. eingegangen ist (siehe §7 Zahlungsbedingungen).
4.7 Verschiebung und/oder Abbruch der Dreharbeiten aus wetterbedingten Gründen sind in der Kalkulation der Produktionskosten nicht berücksichtigt. Die Kosten für Mehraufwand und die für sich aus den Wetterbedingungen ergebenden zusätzlichen Drehtage und Zusatzkosten werden von Industrial Media e.U. aufgelistet und dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
5 Kosten
5.1 Alle vertraglich vereinbarten Beträge (ob mündlich oder schriftlich) sind Nettobeträge in Euro und verstehen sich ausnahmslos zuzüglich der aktuell geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
5.2 Die Kostenfreigabe hat vor Arbeitsbeginn in schriftlicher Form zu erfolgen. Sollte es bis zu Auftragsbeginn zu keiner Kosteneinigung gekommen sein und die Produktion / Dienstleistung dennoch aus zeitlichen Gründen seitens des Auftraggebers begonnen werden musste, gelten für diesen Zeitraum ausnahmslos die Tarife der Industrial Media e.U. KG. Alle bis dahin angefallenen Kosten sind zu 100% vom Auftraggeber zu tragen.
5.3 Die Kosten für die Produktion belaufen sich auf die vertraglich genannten Beträge. Diese Beträge beziehen sich auf die Herstellung einer Masterkopie im vereinbarten Format. In diesen Kosten sind NICHT eingeschlossen: Konvertierung in ein anderes als im Auftrag definiertes Format, Vervielfältigung, DVD-Menü, fremdsprachige Versionen.
5.4 Die kalkulierte Arbeitszeit an Drehtagen beträgt maximal 12 Stunden und an Postproduktionstagen 8 Stunden. Alles darüber hinaus wird als Überstunde pro Stunde mit dem von Industrial Media e.U. aktuell festgelegten Satz berechnet.
6 Abnahme
6.1 Eine Abnahme erfordert eine unverzügliche schriftliche Bestätigung.
6.2 Vor der Endfertigung verpflichtet sich der Auftragnehmer die Sichtungskopie abzunehmen. Die bei der Abnahme entstehenden Änderungswünsche werden vom Auftraggeber schriftlich niedergelegt und von Industrial Media e.U. kostenfrei ausgeführt, sollten sie nicht aus vorherigen Abnahmen der Zwischenstadien ersichtlich gewesen sein.
6.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich die Anzeige von Änderungswünschen schriftlich und innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt oder Sichtung der Sichtungskopie durchzuführen. Nach Ablauf der 14 Tage gilt der Auftrag als abgenommen und das Projekt ist beendet. Änderungswünsche des Auftraggebers nach Ablauf dieser Frist gelten als neuer Auftrag und werden demgemäß abgerechnet.
6.4 Bei Änderungen, die auf ein Verschulden des Auftraggebers zurückführen sind wie beispielsweise nachträgliche Textänderungen, sind die Mehrkosten in voller Höhe zu erstatten.
6.5 Die Änderungen werden vom Auftraggeber bei einer weiteren Abnahme abgenommen. Weitere Änderungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
6.6 Gilt die Sichtungskopie als abgenommen, wird der Film endgefertigt. Änderungswünsche nach Abnahme gehen voll zu Lasten des Auftraggebers. Industrial Media e.U. wird den Auftraggeber unverzüglich über die zu erwartenden Kosten in Kenntnis setzen.
6.7 Technisch bedingte Mängelrügen und Beanstandungen sind Industrial Media e.U. seitens des Auftraggebers schriftlich und unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Abnahme anzuzeigen. Sollten die Mängel und Beanstandungen gerechtfertigt sein, wird Industrial Media e.U. die Mängel kurzfristig beseitigen, so es die betrieblichen technischen Möglichkeiten erlauben.
6.8 Künstlerische Unstimmigkeiten sind kein Mangel.
6.9 Ist der Film nach dem abgenommenen Konzept / Drehbuch und den Vorgaben des Auftraggebers unter den vorher bekannten Qualitätsanforderungen hergestellt worden, so ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet. Sich daraus ergebende Änderungen gehen in voller Höhe zu Lasten des Auftraggebers.
6.10 Die Länge bzw. der Umfang des Werkes ergibt sich aus dem Produktionsvertrag. Die Laufzeit gilt als eingehalten, wenn die Schnittkopie nicht mehr als 5% von der vereinbarten Länge abweicht.
7 Zahlungsbedingungen
7.1 Soweit nicht anders vereinbart, gelten folgende Zahlungsbedingungen:
25% bei Auftragserteilung
75% bei Lieferung der Erstkopie
7.2 Sind in der Kalkulation Vorkosten enthalten wie Casting, Reisekosten, etc., so sind diese bei Auftragserteilung in voller Höhe zu begleichen.
7.3 Der Rechnungsbetrag ist ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen fällig. Bei Verzug (nach Ablauf eines vereinbarten Zahlungsziels oder Zugang einer Mahnung) ist der Rechnungsbetrag mit 8,5 % Zinsen p.a. zu verzinsen, mindestens aber mit dem aktuell geltenden gesetzlichen Zinssatz.
Für die 1. Mahnung wird eine Gebühr von EURO 15.-- erhoben.
8 Rücktritt des Auftraggebers
8.1 Bei einer Stornierung des Auftrages sind die im Folgenden aufgeführten Anteile des vertraglich vereinbarten Betrages zzgl. der gesetzl. MwSt. zu entrichten:
Stornierung bis 50 Tage vor dem vereinbarten Drehbeginn 10%
Stornierung bis 10 Tage vor dem vereinbarten Drehbeginn 50%
Stornierung unter 10 Tagen vor dem vereinbarten Drehbeginn 80%
Sollten die bis dahin erbrachten Leistungen und Aufwendungen die jeweilige Summe übersteigen, so sind die Kosten dafür ebenfalls zu erstatten. Tritt der Auftraggeber zwischen dem 3. und 1. Tag vor dem vorgesehenen Arbeitsbeginn zurück, so wird die kalkulierte und beauftragte Gesamtsumme in Rechnung gestellt.
9 Haftung / Versicherung
9.1 Industrial Media e.U. haftet ausschließlich für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
9.2 Sollten Industrial Media e.U. seitens des Auftraggebers überlassene Materialien (Bild-, Tondateien, etc.) Schaden erleiden, so haftet Industrial Media e.U. nur für schuldhafte Verursachung des Schadens und das im Rahmen der gesetzlichen Haftpflicht. Schäden am Material, die durch höhere Gewalt (Wetter-, Technikeinflüsse, etc.) entstanden sind, sind von der Haftung ausgeschlossen.
9.3 Alle Industrial Media e.U. vom Auftraggeber übergebenen Gegenstände sind nicht versichert. Der Auftraggeber hat hierfür selbst Sorge zu tragen.
9.4 Wünscht der Auftraggeber eine Versicherung der Produktion, hat er dies Industrial Media e.U. im Vorfeld der Produktion mitzuteilen und die daraus resultierenden Kosten zu tragen.
9.5 Werden Dreharbeiten auf Wunsch des Auftraggebers im eigenen oder in fremden Unternehmen durchgeführt, ist eine Haftung für Störung des Betriebes seitens Industrial Media e.U. ausgeschlossen.
9.6 Mit Ablieferung der Masterkopie geht das Risiko für das Kopiermaterial an den Auftraggeber über.
10 Nutzungsrechte
10.1 Das Filmwerk bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Industrial Media e.U..
10.2 Die Nutzungsrechte gehen nach vollständiger Bezahlung auf den Auftraggeber über, und zwar in zeitlich und räumlich uneingeschränkter Weise.
10.3 Dem Auftraggeber ist es freigestellt, das Filmwerk unter Berücksichtigung des gelieferten Datenformates in beliebiger Anzahl zu vervielfältigen. Konvertierungen in ein anderes Datenformat sind, sofern nicht vorher mit Industrial Media e.U. abgesprochen und finanziell abgegolten, nicht zulässig.
10.4 Bei der Vervielfältigung muss stets ein Copyrightvermerk von Industrial Media e.U. enthalten sein.
10.5 Von der Rechteübertragung ausgeschlossen sind: Formatumwandlungen, Rechte zur Änderung und Bearbeitung von Bild und/oder Ton, Erweiterung, Synchronisation, Erstellung von Fremdsprachenfassungen, die Verwendung von Ausschnitten von Bild und/oder Ton.
10.6 Der Auftraggeber kann weiterführende Rechte in einer zusätzlichen vertraglichen Übereinstimmung mit Industrial Media e.U. erwerben.
10.7 Alle im Zuge der Produktion von Industrial Media e.U. erstellten Bild- und Tonmaterialien so wie Drehbücher, Konzepte, Zeichnungen, Layouts und ähnliches Material bleiben Eigentum von Industrial Media e.U..
10.8 Im Rahmen von Dienstleistungsverträgen behält sich Industrial Media e.U. in jedem Fall das Recht vor, die fertiggestellten Filme oder Ausschnitte davon zum Zweck der eigenen Leistungspräsentation zusammenzustellen und kostenfrei auf der Homepage, in Online-Showreels oder Showreel-DVDs zu veröffentlichen, wenn nicht ausdrücklich anders und schriftlich vereinbart.